Anpassung FeV

12. Änderung der FeV

Die wichtigsten Änderungen

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Dem Bundesrat wurde die 12. Verordnung auf Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Auch die BKrFQV und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr werden aller Voraussicht nach von den Änderungen betroffen sein.

Diese Änderungen sind besonders für Bus- und Lkw-Fahrer interessant:

Schlafstörungen und Tagesschläfrigkeit erstmals als Fahreignungsmangel festgeschrieben

Mit den Änderungen der FeV werden zum ersten  Mal „Schlafapnoe sowie die damit verbundene Tagesschläfrigkeit  als Fahreignungsmangel ausgewiesen. Dies zeigt, welche Bedeutung „Schlaf und Schlafstörungen“ für die Sicherheit im Straßenverkehr haben.  Naheliegend ist es daher das Thema auch in Aus- und Weiterbildung stärker in den Fokus zu rücken und die Kraftfahrer dahingehend zu sensibilisieren.

Im Rahmen der Berufskraftfahrerweiterbildung eignet sich hierzu besonders das Spezialmodul Lkw/Bus „Sicher & professionell unterwegs“.

Im Modul finden Sie u.a. folgende Themen, die dem Kenntnisbereich 3 Anlage 1 BKrFQV entsprechen.

  • Der Zusammenhang von Biorhythmus und Leistungskurve
  • Müdigkeit, Energiereserven, Powernapping
  • Schlafphasen und Schlafverhalten
  • Schlafstörungen – Anzeichen, Folgen, Diagnose und Behandlung
  • Wohlbefinden durch Schlafhygiene
     

Eindeutige Formulierung für Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen C und C1

Die rückwirkende Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E bis zur Vollendung des 50. Lebensjahr  wurde Anfang des Jahres beschlossen und kurz darauf wieder zurückgenommen . Mit der 12. Verordnung auf Änderung der FeV wurde nun versucht eine eindeutigere Formulierung festzuschreiben.

Nach dem Wortlaut der Verordnung sind …

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die      

  1. eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7 500 kg haben und
  2. zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen,

ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die

  1. eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7 500 kg haben und
  2. zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die

  1. eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg haben und
  2. zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die

  1. eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg haben und
  2. die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Wichtig: Wurde die Fahrerlaubnis für die Klassen C/C1 bis zum 18.01.2013 erworben, dürfen die  genannten Fahrzeuge im Inland und Ausland gefahren werden. Wurde die Fahrerlaubnis C/C1 zwischen dem 19.01.2013 und dem 27.12.2016 ausgestellt, dürfen die genannten Fahrzeuge  nur im Inland gefahren werden. Der Grenzübertritt würde den Inhaber dann zum Schwarzfahrer machen.

Diese Information wurde uns freundlicherweise vom Heinrich Vogel Verlag zur Verfügung gestellt.
Quelle: www.fahren-lernen.de

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