Anpassung FeV

Gravierende Auswirkung für C1/C1E

Die wichtigsten Anpassungen 2016

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Ende des Jahres 2016 ist die Änderungsverordnung zur FeV verkündet worden und tags darauf auch in Kraft getreten. Besonders für Inhaber der Klassen C1 und C1E haben diese Änderungen weitreichende Folgen.

Klasse A2

  • Es dürfen nur noch Krafträder bis max. 35 kW gefahren werden, deren ursprüngliche Leistung (vor einer Drosselung) maximal 70 kW betrug.

Klasse B

  • Im Inland dürfen auch wieder dreirädrige Kfz (Trikes) gefahren werden, bei einer Motorleistung von mehr als 15 kW allerdings nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Fahrzeuge mit Gesamtmasse über 3,5T

  • Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, die ausschließlich zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, benötigen mindestens die Klasse D1, auch wenn nur bis zu acht Fahrgastplätze vorhanden sind. Das betrifft also Klein-Busse und evtl. auch sogenannte Stretch-Limousinen. Bisher reichte bei bis zu acht Fahrgastplätzen die Fahrerlaubnisklasse C1.
    Ausgenommen sind Fahrzeuge von z.B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Katastrophenschutz und Wohnmobile. Auch hiervon sind rückwirkend alle ab dem 19.01.2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse betroffen.

Anhängerklassen

  • Die Klasse D1E berechtigt nicht mehr automatisch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1E, auch wenn der Inhaber im Besitz der Klasse C1 ist.

Klasse C1/C1E

  • Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E werden auf 5 Jahre befristet. Achtung: Das gilt rückwirkend auch für alle ab dem 19.01.2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse (siehe nachfolgende Erklärung).
  • Siehe Aktualisierung!

Nachteile für Altbesitzer C1/C1E

Aktualisiert

Der Gesetzgeber hat die Rückwirkende Befristung der FE Klassen C1/C1E wieder aufgehoben. Diese Neuregelung ist somit erst gültig für Führerscheine, welche ab dem 28.12.2016 erteilt worden sind.

„Mit dieser Regelung werden die Vorgaben von Artikel 7 Nummer 2b der Richtlinie 2006/126/EG für Fahrerlaubnisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden, wortgetreu umgesetzt.“

Somit gelten die Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E, die ab dem 28.12.2016 erteilt werden, fünf Jahre. Fahrerlaubnisse dieser Klassen, die vor dem 28.12.2016 erteilt wurden und bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet sind, bleiben nun weiterhin so lange gültig.

  • Wurden diese Fahrerlaubnisklassen bisher bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet, werden sie jetzt nur noch für 5 Jahre erteilt. Danach werden sie mit bestandener Gesundheitsprüfung für weitere 5 Jahre verlängert.
  • Wichtig: Rückwirkend gültig für jede neu erteilte Fahrerlaubnis ab dem 19.1.2013! Ist in diesen Führerscheinen noch eine Befristung bis zum 50. Lebensjahr eingetragen, verlieren sie trotzdem ihre Gültigkeit nach 5 Jahren ab der Erteilung.

    Hierzu zur Verdeutlichung ein Beispiel:
    Hans Mustermann, geboren am 17.04.1988.
    Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C1 am 27.08.2013.
    Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis läuft, laut Eintrag im Führerschein, am 16.04.2038 ab.

    Nach Änderung der FeV läuft die Fahrerlaubnis jetzt aber bereits am 26.08.2018 ab!
    Fährt Hans Mustermann nach dem 26.08.2018 ohne Verlängerung der erforderlichen Fahrerlaubnis noch einen Lkw mit 7,5 t zG, so macht er sich einer Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig!

Für Fahrerlaubnisse, die vor dem 19.01.2013 neu erteilt wurden, bleibt es bei der Befristung bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Gleiches gilt für Inhaber der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurde. Diese gelten weiterhin unbefristet.

Diese Information wurde uns freundlicherweise vom Heinrich Vogel Verlag zur Verfügung gestellt.
Quelle: www.fahren-lernen.de

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